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   BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54   

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https://dejure.org/1955,13
BVerwG, 26.05.1955 - III C 83.54 (https://dejure.org/1955,13)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1955 - III C 83.54 (https://dejure.org/1955,13)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - III C 83.54 (https://dejure.org/1955,13)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 135
  • NJW 1955, 1247
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

    Dort ist im Anschluß an die Urteile des III. Senats vom 26. Mai 1955 (BVerwGE 2, 135 = NJW 1955 S. 1247 [BVerwG 26.05.1955 - III C 83/54]) und vom 15. November 1956 (NJW 1957 S. 515 = DÖV 1957 S. 403) ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klagantrag zu entscheiden.
  • BVerwG, 10.02.1966 - III C 194.64

    Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Schadensfeststellung hinsichtlich

    In Schadensfeststellungssachen hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sache spruchreif zu machen und die abschließende Entscheidung zu treffen (Bestätigung von BVerwGE 2, 135; 17, 208) [BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62].

    Unter Bezugnahme auf BVerwG III C 83.54 und BVerwG III C 49.62 rügt sie die Verletzung formellen Rechts und macht in materieller Hinsicht eine Abweichung von BVerwG III C 31.58 geltend.

    Es hat vielmehr, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 26. Mai 1955 [BVerwGE 2, 135]; vom 5. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 208 [BVerwG 05.12.1963 - III C 49/62]] mit weiteren Nachweisen), den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären und - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich selbst die abschließende Entscheidung gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu treffen.

  • BVerwG, 12.06.1958 - III C 197.56

    Rechtsmittel

    Im übrigen sei, wenn die Sache verwaltungsmäßig bereits geprüft und lediglich noch eine zusätzliche Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sei, nach der Rechtsprechung des III. und des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - und9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -) zumindest bei Vornahmeklagen die bloße Aufhebung des Verwaltungsaktes und die Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden unzulässig; in einem solchen Falle sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und ein Verpflichtungsurteil zu erlassen.

    Die Entscheidungen, Urteil des erkennenden Senats vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 83.54 - (BVerwGE 2, 135), ebenso Urteil des IV. Senatsvom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 -, halten zwar die Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Verwaltungsgericht wegen ungenügender Sachaufklärung der Verwaltungsbehörden - ohne eigene Aufklärung durch das Verwaltungsgericht - für unrichtig.

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